Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es
1. Den Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Bezug auf das Inventar der ehemaligen Strohhutfabrik Sauter zu fördern und zu unterstützen.
2. Heimatpflege, Heimatkunde, Kunst und Kultur sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums zu fördern, insbesondere das alte Handwerk des Strohflechtens zu bewahren und das Wissen um die Strohflechterei und deren Erzeugnisse weiterzugeben.
3. In den Räumen der Strohmanufactur das Inventar der ehemaligen Strohhutfabrik Sauter zugänglich und erlebbar zu machen und die Zweck unseres Vereins ist, die Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten ehemaligen Strohhutfabrik Sauter in Schonach zu unterstützen. Außerdem wollen wir insbesondere das alte Handwerk des Strohflechtens bewahren und das Wissen um die Strohflechterei und deren Erzeugnisse weitergeben.
Hierzu haben wir im November 2016 den Förderverein gegründet, dessen Vorstand wie folgt besetzt ist (Stand März 2026)
1. Vorsitzende: Ingrid Schyle
2. Vorsitzende: Kathrin Kimmig und Vera von Stemm
Kassiererin: Inge Sauermann
Beisitzerinnen: Hannah Kimmig, Barbara Kienzler, Sabine Holger, Natascha Hoch
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Strohmanufactur Schonach e.V. “
Der Verein hat seinen Sitz in 78136 Schonach.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer – VR 701738 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es
- Den Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Bezug auf das Inventar der ehemaligen Strohhutfabrik Sauter zu fördern und zu unterstützen.
- Heimatpflege, Heimatkunde, Kunst und Kultur sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums zu fördern, insbesondere das alte Handwerk des Strohflechtens zu bewahren und das Wissen um die Strohflechterei und deren Erzeugnisse weiterzugeben.
- In den Räumen der Strohmanufactur das Inventar der ehemaligen Strohhutfabrik Sauter zugänglich und erlebbar zu machen und die Räumlichkeiten mit Aktionen und Veranstaltungen zu beleben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit nicht eine Ehrenamtspauschale oder Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich; das austretende Mitglied verliert jeden Anspruch gegen den Verein und das Vereinsvermögen.
- Der Ausschluss kann auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Mitglieds bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit oder auf Antrag des Vorstands die nächste Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder ab 16 Jahren besitzen das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Alle Mitglieder ab 18 Jahren können in den Vorstand gewählt werden.
- Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen im Vereinsinteresse.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
- das Vereinseigentum sorgsam zu behandeln und zu bewahren,
- den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
- Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der vorsitzenden Person, 1 oder 2 stellvertretenden Vorsitzenden, der für die Kassenführung verantwortlichen Person sowie mindestens zwei Beisitzenden.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
- Die Protokollführung für Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung erfolgt durch eine von der jeweiligen Sitzungs- bzw. Versammlungsleitung bestimmte Person.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregistergericht oder das Finanzamt verlangt werden.
- Die vorsitzende Person und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede dieser Personen ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 10 Sitzungen des Vorstands
- Zu Vorstandssitzungen lädt die vorsitzende Person, bei Verhinderung eine stellvertretende Vorsitzende Person, mindestens eine Woche vorher ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der sitzungsleitenden Person.
- Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführung übernimmt eine von der Sitzungsleitung bestimmte Person. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 11 Kassenführung
- Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Die für die Kassenführung verantwortliche Person führt Buch über die Kassengeschäfte und erstellt eine Jahresrechnung. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Freigabe der vorsitzenden Person oder, bei deren Verhinderung, einer stellvertretenden Vorsitzenden Person geleistet werden.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfenden geprüft und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
- Die für die Kassenführung verantwortliche Person führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die Beitragserhebung.
§ 12 Kassenprüfende
Zwei Kassenprüfende werden wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie prüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse und Vereinskonten und berichten in der Mitgliederversammlung.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfenden,
- Entlastung des Vorstands und der für die Kassenführung verantwortlichen Person,
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstands.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Sie kann als Präsenz-, virtuelle oder hybride Versammlung gemäß § 13a durchgeführt werden.
- Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schonach und per E-Mail oder Brief.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung bei der vorsitzenden Person schriftlich beantragen, weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand dies beschließt.
- 13a Virtuelle und hybride Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit der Mitglieder als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung mit gleichzeitiger Teilnahme vor Ort und im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt wird.
- Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen muss sichergestellt sein, dass
- die Identität der teilnehmenden Mitglieder überprüft werden kann,
- die Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben können und
- eine wechselseitige Kommunikation in Echtzeit möglich ist.
- Die Einladung muss Hinweise zum technischen Verfahren, zur Anmeldung sowie zur Ausübung des Stimmrechts enthalten.
- Abstimmungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Der Vorstand kann bestimmen, dass Beschlüsse zusätzlich im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
- Die Bestimmungen über Präsenzversammlungen gelten entsprechend, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung legt die versammlungsleitende Person fest. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn ein Mitglied dies verlangt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der versammlungsleitenden Person zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält Ort und Zeit, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Schonach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. November 2016 beschlossen.
Die Satzung wurde überarbeitet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.03.2026 geändert.