Vereinszweck

Zweck unseres Vereins ist, die Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten ehemaligen Strohhutfabrik Sauter in Schonach zu unterstützen. Außerdem wollen wir insbesondere das alte Handwerk des Strohflechtens bewahren und das Wissen um die Strohflechterei und deren Erzeugnisse weitergeben.

Hierzu haben wir im November 2016 den Förderverein gegründet, dessen Vorstand wie folgt besetzt ist (Stand 14. März 2024)

1. Vorsitzende: Ingrid Schyle

2. Vorsitzende: Kathrin Kimmig  und Vera von Stemm

Schriftführerin: Hannah Kimmig

Kassiererin: Inge Sauermann

Beisitzer: Barbara Kienzler,  Sabine Holger, Natascha Hoch

Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Schwarzwälder Strohmanufactur Schonach“
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Schonach.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist…

  • …den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern, insbesondere die Sanierung und Erhaltung der denkmalgeschützten ehemaligen Strohhutfabrik Sauter zu unterstützen,
  • …Heimatpflege, Heimatkunde, Kunst und Kultur sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums zu fördern, insbesondere das alte Handwerk des Strohflechtens zu bewahren und das Wissen um die Strohflechterei und deren Erzeugnisse weiterzugeben.

3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitglieder

  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  • Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mög­lich; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und das Vereinsvermö­gen.
  • Der Ausschluss kann auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Vereinsmitgliedes bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins erfolgen.
  • Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft einstimmig oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächs­ten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung und allen Veranstaltun­gen des Vereins teilzunehmen.
  • Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben das Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederver­sammlung.
  • Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können als Vor­stand, Beisitzer oder Kassenprüfer gewählt werden.
  • Die mit einem Ehrenamt betrauten Vereinsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Ersatzan­sprüche nur für tatsächlich entstandene Auslagen im Vereinsinteresse.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    • das Vereinseigentum schonend zu behandeln und zu bewahren,
    • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

6 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  • Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
  • Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre sind beitragsfrei.

7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie 1-2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter sowie mindestens zwei Beisitzern.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  • Der Schriftführer dokumentiert die Sitzungen und Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung.

9 Zuständigkeit des Vorstands

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Der Vorsitzende und der/die Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

10 Sitzung des Vorstands

  • Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinde­rung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor­her einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwe­send sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungs­weise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  • Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Be­schlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

11 Kassenführung

  • Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Bei­trägen und Spenden aufgebracht.
  • Der Kassenverwalter hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung , der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  • Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversamm­lung zur Genehmigung vorzulegen.
  • Der Kassenverwalter führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge.

12 Kassenprüfer

  • Zwei Kassenprüfer werden wie der Vorstand gewählt. Sie sind nicht zugleich Mitglied im Vorstand. Die Kassenprüfer prüfen vor der jährlichen Mitgliederversammlung die Vereinskasse und Vereinskonten. Sie berichten darüber in der Mitgliederversamm­lung.

13 Mitgliedsversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
    5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Ver­eins,
    7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr statt. Außerdem muss die Mitgliederver­sammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen (mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin) für die ortsansässigen Mitglieder durch Veröffentlichung im  Mitteilungsblatt der Gemeinde Schonach; die Einberufung für die nichtortsansässigen Mitglieder erfolgt schriftlich oder in Textform (Anm.: unter Textform kann z.B. E-Mail, SMS, Fax fallen) durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsit­zenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages­ordnung gesetzt werden.
  • Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein konkreter Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim 1.Vorsitzenden vorgelegt wird oder diese vom Vorstand beschlossen wurde.

14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 16 Jahren stimmberechtigt. Beschluss­fähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die ein­fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  • Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesord­nung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

15 Satzungsänderung

  • Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen wer­den. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

16 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­versammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen an die Gemeinde Schonach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. November 2016 beschlossen.

  • Kathrin Kimmig
  • Barbara Kienzler
  • Ingrid Spath
  • Petra Schilli
  • Ingrid Schyle
  • Inge Sauermann
  • Tanja Lehmann
  • Irene Kienzler
  • Rita Schyle
  • Vera von Stemm